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Open Source in Ausschreibungen: Rechtssicherheit für Behörden

Bundestags-Gutachten bestätigt: Gezielte Open-Source-Vorgaben sind vergaberechtlich zulässig

    Zwei Stempel auf einem Dokument auf einem Schreibtisch; im Hintergrund unscharfe Hände, die an einem Laptop tippen. Unten links im Bild das Logo von openVisavid.

In der öffentlichen Beschaffung hält sich seit Jahren eine hartnäckige Annahme: Eine gezielte Ausschreibung von Open-Source-Software sei vergaberechtlich unzulässig, weil sie proprietäre Anbieter benachteilige. Ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags räumt mit dieser Annahme auf. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass eine Fokussierung auf Open Source nicht pauschal rechtswidrig ist und unter bestimmten Voraussetzungen kann sie sogar rechtlich wie wirtschaftlich sinnvoll sein.

Für Behörden und öffentliche Auftraggeber, die den Einsatz offener Standards und quelloffener Lösungen vorantreiben möchten, ist diese Einordnung von erheblicher praktischer Bedeutung. Auch mit Blick auf Bereiche wie digitale Zusammenarbeit und Videokonferenzsysteme, in denen Fragen der Datenhoheit und Anbieterunabhängigkeit zunehmend im Zentrum der Beschaffungsentscheidung stehen.

Der Grundsatz der Produktneutralität und seine Grenzen

Im europäischen Vergaberecht gilt oberhalb bestimmter Schwellenwerte grundsätzlich das Gebot der Produktneutralität: Eine Ausschreibung darf Anbieter nicht ohne sachlichen Grund von vornherein ausschließen. Genau darauf stützte sich in der Vergangenheit die verbreitete Zurückhaltung vieler Vergabestellen gegenüber expliziten Open-Source-Vorgaben.

Das Gutachten differenziert an dieser Stelle jedoch genauer. Eine Einschränkung auf Open-Source-Software ist demnach zulässig, sofern ein objektiver, auf den konkreten Auftrag bezogener Grund dafür vorliegt. Als solche Gründe nennen die Gutachter unter anderem Anforderungen an die IT-Sicherheit, die Interoperabilität mit vorhandenen Systemen sowie das strategische Interesse, eine Lösung künftig in Eigenregie weiterzuentwickeln. Üblicherweise ist der Zusatz „oder gleichwertig“ vorzusehen; kann die Vergabestelle jedoch nachweisen, dass keine gleichwertige proprietäre Alternative existiert, darf sie sich auf eine Open-Source-Lösung festlegen. Für diesen Nachweis trägt die Vergabestelle selbst die Beweis- und Dokumentationspflicht.

EuGH-Rechtsprechung rückt Vendor-Lock-in in den Fokus

Zusätzliches Gewicht erhält die Debatte durch eine jüngere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. In einem Urteil vom Januar 2025 hat sich der EuGH mit der dauerhaften, kostenintensiven Bindung an einen einzelnen Hersteller befasst: dem sogenannten Vendor-Lock-in. Danach dürfen öffentliche Auftraggeber eine selbst verursachte Abhängigkeit von einem Anbieter künftig nicht mehr als Rechtfertigung nutzen, um Aufträge ohne regulären Teilnahmewettbewerb direkt an diesen Anbieter zu vergeben. Vielmehr sind Verwaltungen angehalten, bestehende Abhängigkeiten durch ein fortlaufendes Beobachten des Marktes aktiv abzubauen.

Diese Entwicklung fügt sich in eine Beschaffungspraxis ein, in der wirtschaftliche und strategische Erwägungen zunehmend für offene Lösungen sprechen. Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können dem Gutachten zufolge im Einzelfall sogar dafürsprechen, Open-Source-Software bevorzugt zu berücksichtigen. Etwa dann, wenn sich dadurch langfristige Kosten, Abhängigkeiten oder spätere Migrationsaufwände verringern lassen. Auch die Open Source Business Alliance ordnet das Gutachten als wichtigen Impuls für die Beschaffungspraxis ein.

Bedeutung für die Beschaffung digitaler Kollaborationslösungen

Die Klarstellung des Wissenschaftlichen Dienstes betrifft Beschaffungsvorhaben in der gesamten öffentlichen Verwaltung. Von Fachverfahren über Betriebssysteme bis hin zu Werkzeugen für die digitale Zusammenarbeit. Gerade bei Videokonferenz- und Kollaborationslösungen, die in Behörden und Unternehmen längst zur kritischen Infrastruktur zählen, spielen die im Gutachten genannten Sachgründe eine zentrale Rolle: IT-Sicherheit, Interoperabilität mit bestehenden Systemlandschaften sowie die Vermeidung struktureller Abhängigkeit von einzelnen Herstellern.

Open-Source-Lösungen wie openVisavid setzen an genau diesen Punkten an. Der offene Quellcode ermöglicht eine unabhängige Sicherheitsprüfung, die Software lässt sich in gewachsene Infrastrukturen integrieren, und der Betrieb kann je nach Anforderung auf eigenen (On Premises) oder unseren europäischen Servern (SaaS) erfolgen. Die im Gutachten beschriebenen Voraussetzungen für eine sachlich begründete Open-Source-Vorgabe lassen sich damit in der Praxis unmittelbar nachvollziehen: Datenhoheit, Auditierbarkeit und die Vermeidung von Lock-in-Effekten sind keine abstrakten Kriterien, sondern konkrete Beschaffungsziele, die sich mit einer entsprechend begründeten Ausschreibung rechtssicher verfolgen lassen.

Fazit

Mit dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes liegt erstmals eine fundierte rechtliche Einordnung vor, die Vergabestellen die notwendige Sicherheit für die gezielte Ausschreibung von Open-Source-Software gibt. Entscheidend bleibt, dass die Wahl sachlich begründet, verhältnismäßig und transparent dokumentiert wird. Für Behörden, die den Aufbau digitaler Souveränität als strategisches Ziel verfolgen, eröffnet dies neue Spielräume. Insbesondere bei der Beschaffung von Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen, bei denen Sicherheit, Interoperabilität und Unabhängigkeit von einzelnen Anbietern zunehmend beschaffungsentscheidend sind.

Als Anbieter einer quelloffenen Videokonferenzlösung beobachten wir bei openVisavid diese Entwicklung mit besonderem Interesse. Denn Kriterien wie Auditierbarkeit, Datenhoheit und Unabhängigkeit von einzelnen Herstellern werden zunehmend als das behandelt, was sie sind: konkrete, vergaberechtlich anerkannte Beschaffungsziele und nicht lediglich eine grundsätzliche Präferenz für offene Software. Diese Klarstellung nimmt vielen Vergabestellen die rechtliche Unsicherheit, die eine gezielte Ausschreibung offener Kollaborationslösungen bislang oft begleitet hat.